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   SG Aachen, 13.04.2010 - S 20 SO 65/08   

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SG Aachen, 13.04.2010 - S 20 SO 65/08 (https://dejure.org/2010,16047)
SG Aachen, Entscheidung vom 13.04.2010 - S 20 SO 65/08 (https://dejure.org/2010,16047)
SG Aachen, Entscheidung vom 13. April 2010 - S 20 SO 65/08 (https://dejure.org/2010,16047)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

    Auszug aus SG Aachen, 13.04.2010 - S 20 SO 65/08
    mit dem Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts grundsätzlich unvereinbar (BVerwG, Urteil vom 19.02.1997 - 5 C 7/96 = BVerwGE 106, 105 = FEVS 48, 145; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 90 Rn. 15).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.12.1997 (5 C 7/96 = BVerwG 106, 105 = FEVS 48, 145) von dieser im früheren Urteil vertretenen Rechtsauffassung abgewichen ist und einen fiktiven Verbrauch von Vermögen auch für streitbefangene Bedarfsdeckungszeiträume verneint hat, lässt sich ein solches absolutes Verbot unter Geltung des SGB XII jedenfalls für solche Bedarfsdeckungszeiträume nicht aufrechterhalten für die zwar ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf besteht, jedoch entweder die Kosten noch nicht feststehen bzw. dem Hilfesuchenden noch nicht in Rechnung gestellt worden sind (so: Urteil der Kammer vom 20.11.2007 - S 20 SO 27/07) oder das einzusetzende Vermögen dadurch gleichsam "verbraucht" worden ist, dass der Träger der Sozialhilfe Leistungen bis zur Höhe des anzurechnenden Vermögens zurecht versagt hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.06.1995 - 4 M 3049/95 = FEVS 46, 146).

  • BVerwG, 20.10.1981 - 5 C 16.80

    Anspruch auf Sozialhilfe für Ausländer - Immobilien als zum Zwecke der Deckung

    Auszug aus SG Aachen, 13.04.2010 - S 20 SO 65/08
    Allerdings soll sich ein Hilfesuchender nicht mit Erfolg darauf berufen können, es stelle eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII dar, vor in Anspruchnahme von Sozialhilfe auch solches Vermögen einsetzen zu müssen, das schon bei früherer Gelegenheit hätte eingesetzt werden können (müssen) und nicht mehr vorhanden wäre, wenn es bei dieser Gelegenheit zu einer Bedarfsdeckung eingesetzt worden wäre (BVerwG, Urteil vom 20.10.1981 - 5 C 16/80 = FEVS 31, 45).

    In diesem Fall ist dem für den gesamten Zeitraum ermittelten Bedarf der Wert des für einsetzbar angesehenen verwertbaren Vermögens gegenüberzustellen mit der Folge, dass Sozialhilfe insoweit zu gewähren ist, als ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf ungedeckt bleibt (BVerwG, Urteil vom 20.10.1981 - 5 C 16/80 = FEVS 31, 45).

  • SG Aachen, 20.11.2007 - S 20 SO 27/07

    Sozialhilfe

    Auszug aus SG Aachen, 13.04.2010 - S 20 SO 65/08
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.12.1997 (5 C 7/96 = BVerwG 106, 105 = FEVS 48, 145) von dieser im früheren Urteil vertretenen Rechtsauffassung abgewichen ist und einen fiktiven Verbrauch von Vermögen auch für streitbefangene Bedarfsdeckungszeiträume verneint hat, lässt sich ein solches absolutes Verbot unter Geltung des SGB XII jedenfalls für solche Bedarfsdeckungszeiträume nicht aufrechterhalten für die zwar ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf besteht, jedoch entweder die Kosten noch nicht feststehen bzw. dem Hilfesuchenden noch nicht in Rechnung gestellt worden sind (so: Urteil der Kammer vom 20.11.2007 - S 20 SO 27/07) oder das einzusetzende Vermögen dadurch gleichsam "verbraucht" worden ist, dass der Träger der Sozialhilfe Leistungen bis zur Höhe des anzurechnenden Vermögens zurecht versagt hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.06.1995 - 4 M 3049/95 = FEVS 46, 146).
  • OVG Niedersachsen, 30.06.1995 - 4 M 3049/95

    Sozialhilfe; Einzusetzender Vermögensgegenstand; Verbrauch eines Gegenstandes

    Auszug aus SG Aachen, 13.04.2010 - S 20 SO 65/08
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.12.1997 (5 C 7/96 = BVerwG 106, 105 = FEVS 48, 145) von dieser im früheren Urteil vertretenen Rechtsauffassung abgewichen ist und einen fiktiven Verbrauch von Vermögen auch für streitbefangene Bedarfsdeckungszeiträume verneint hat, lässt sich ein solches absolutes Verbot unter Geltung des SGB XII jedenfalls für solche Bedarfsdeckungszeiträume nicht aufrechterhalten für die zwar ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf besteht, jedoch entweder die Kosten noch nicht feststehen bzw. dem Hilfesuchenden noch nicht in Rechnung gestellt worden sind (so: Urteil der Kammer vom 20.11.2007 - S 20 SO 27/07) oder das einzusetzende Vermögen dadurch gleichsam "verbraucht" worden ist, dass der Träger der Sozialhilfe Leistungen bis zur Höhe des anzurechnenden Vermögens zurecht versagt hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.06.1995 - 4 M 3049/95 = FEVS 46, 146).
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